Kapitalerträge in der Steuererklärung
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gilt: Auf sämtliche Kapitalerträge ist eine pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent an das zuständige Finanzamt zu errichten – zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell anfallender Kirchensteuer. Die Banken sind verpflichtet, die Steuer direkt abzuführen, plus Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer. Auf den ersten Blick entlastet das den Anleger, doch um die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung kommen die meisten dennoch nicht herum. In welchen Fällen eine Steuererklärung notwendig oder aber sinnvoll ist, lesen Sie im Folgenden. Oft können sich Anleger sogar Geld zurückholen.Steuererklärungspflicht
Nach dem neuen Abgeltungssteuergesetz führen die Banken selbst 25 Prozent der Kapitalerträge an den Fiskus ab.
- Bei Fonds im Ausland muss der Anleger die Kapitalerträge selbst in der Steuererklärung angeben.
- Wenn die Bank mit der Abgeltungssteuer keine Kirchensteuer abgeführt hat, obwohl der Anleger in der Kirche ist, muss der Anleger selbst die Zahlungen nachholen.
- Wer Kapitalerträge bei einer Bank im Ausland erzielt, muss diese in der Steuererklärung zur Berechnung angeben.
- Wer den Sparerpauschbetrag mit Freistellungsaufträgen überschritten hat, ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
- Zinserträge aus privat vergebenen Darlehen wertet der Fiskus als Kapitaleinnahme und will sie versteuert wissen. Sie müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Freiwillige Steuererklärung
- Wer Kapitalerträge im Ausland erzielt, zahlt dort bereits Steuern. In Deutschland fällt zusätzlich die Abgeltungssteuer an, die jedoch mit der bereits im Ausland gezahlten Steuer verrechnet werden kann.
- Verluste aus Finanzgeschäften lassen sich grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen. Die Steuerbelastung kann jedoch gesenkt werden, wenn die Verluste mit den Gewinnen aus Kapitalanlagen bei einer anderen Bank verrechnet werden, sodass die Kapitalerträge insgesamt sinken.
- 2009 löste der Sparerpauschbetrag den Sparerfreibetrag ab. Er liegt pro Person bei 801 EUR, bei zusammen veranlagten Ehepartnern bei 1602 EUR. Wurden die Freistellungsaufträge nicht optimal aufgeteilt, sodass der Sparerpauschbetrag nicht vollends ausgenutzt werden konnte, können sich Anleger über die freiwillige Steuererklärung Geld zurückholen.
- Wer einen persönlichen Steuersatz von weniger als 25 Prozent hat (bei einem Jahreseinkommen von etwa 15.000 EUR), muss zusätzliche Kapitaleinkünfte auch nur zu diesem Satz versteuern, indem er eine so genannte Günstigerprüfung beim Finanzamt veranlasst. Auskunft gibt der letzte Steuerbescheid.
- Wer als Rentner mit seinem gesamten Einkommen inkl. der Kapitalerträge innerhalb des Grundfreibetrags geblieben ist, unterliegt keiner Steuerpflicht, selbst dann nicht, wenn Kapitalerträge erwirtschaftet wurden. Eventuell abgeführte Abgeltungssteuer kann über die Steuererklärung vollständig vom Fiskus zurückverlangt werden.
Frage & Antworten
hallo, wer kann mir weiterhelfen ? rente und inländische kapitalerträge bin em-rentner seit 2006. bin 52 jahre alt und habe eine brutto-jahresrente von 14.400 euro. auf die rente habe ich keine einkommenssteuer zu zahlen. zusätzlich habe ich regelmässige jährliche zinserträge in höhe von brutto € 13.250 die ich mit 26,375 % kapitalertragssteuer inkl. solidaritätszuschlag abgelte. bin nicht kirchensteuerpflichtig. Ein Freistellungsauftrg von 801,00 €uro ist gestellt worden. bin ich trotz abgeltung meiner kapitalerträge zur abgabe einer einkommenssteuererklärung verplichtet ?! habe bisher in meinem leben weder einen lohnsteuerjahresausgleich, noch eine einkommenssteuererklärung abgegeben ! für eine antwort bin ich dankbar. scorer1st
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Redaktion antwortete am 23.04.2012 um 10:15:10
Bei Ihrer Rente und den erzielten Einträgen würde sich aus unserer Sicht die Prüfung lohnen, ob die Abgabe einer Steuererklärung mit Günstigerprüfung nicht zu einer geringeren Belastung als den 26,375 % Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag führen würde. Zu diesem Zweck empfiehlt sich aus unserer Sicht die Einschaltung eines Steuerberaters.
hallo, ich habe ein giro konto und ein tagesgeldkonto bei einer bank. und noch bei der lbs einen bausparvertrag und bei einer anderen sparkasse noch eine festanlage. Frage: bekomme ich für ALLE einen KAP bescheinigung zur vorlage beim finanzamt ??? und wenn ich die steuererklärung für 2011 mit einem steuerprogramm am pc durchführe, muss ich da in die maske bei KAP Zeile 7 nur eine Summe eintrage und kann mir aussuchen von welcher bescheinigung?? oder alle die ich habe (von allen anlagen und konten) zusammenrechen und die gesamtsumme dort eingeben?? vielen dank im voraus für die antwort :) weil habe auch bis jetzt nur eine KAP bescheinigung von der lbs und der festanlage. jedoch NICHTS von giro und tagesgeldkonto für 2011.
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Redaktion antwortete am 18.04.2012 um 14:37:44
Sie müssen natürlich ALLE Kapitalerträge angeben, also summieren. Für Giro- und Tagesgeldkonto bekommen Sie ebenfalls eine Jahressteuerbescheinigung, ansonsten bei der jeweiligen Bank anrufen und diese abfordern.
Hallo muß ich Zinseinkünfte aus in einer Firma angelegtem Geld angeben bei der Steuererklärung? Die Zinsen liegen über dem Freibetrag. (die Firma führt keine Steuern ab wie z.b. eine Bank) Kann das Finanzamt das bemerken? Wie ist mit Zinseinkünften umzugehen für Festgeld bei der Bank, wenn die Zinsen wieder auf das Festgeldkonto fließen? Gruß Reinhard
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Redaktion antwortete am 14.04.2012 um 17:26:47
Selbstredend müssen Sie Zinseinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrages in der Steuererklärung angeben. Spätestens bei einem Blick auf Ihr Konto würden selbige sonst auffliegen - und eine Kontoabfrage kann heutzutage jeder Finanzbeamte durchführen. Auch Zinserträge, die sofort wieder angelegt werden, sind anzugeben, so sie in der Jahressteuerbescheinigung der kontoführenden Bank vermerkt sind.
Hallo, wir haben ein Gemeinschaftskonto und sind nicht verheiratet. Aus diesem Grund können wir ja keinen Freistellungsauftrag erteilen. Ist das jetzt unser persönliches Pech das wir nicht verheiratet sind und wir müssen die Kapitalertragssteuer in voller höhe bezahlen oder hilft da eine Angabe in der Anlage KAP?
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Redaktion antwortete am 6.03.2012 um 8:47:24
Bei unverheirateten Paaren macht ein Gemeinschaftskonto mehr Arbeit als Bei den erzielten Zinsen fällt bei einem Gemeinschaftskonto schon ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer an, weil nur Ehegatten bei einem Gemeinschaftskonto einen Freistellungsauftrag stellen können. Den Ihnen jeweils zustehenden Freibetrag müssen Sie im Zuge Ihrer Einkommensteuererklärungen einfordern und zwar in der Anlage KAP, in welcher Sie die Zinsen aus dem Gemeinschaftskonto entsprechend ihrer Beteiligungsquote aufschlüsseln. Von daher auch unser Rat: unverheiratete sollten lieber zwei Einzelkonten als ein Gemeinschaftskonto eröffnen.
Hallo, bei dem Verkauf des Unternehmens, für das ich tätig bin (Englische Firma, Rechtsform GmbH/Ltd.), habe ich für meinen geringen Anteile den Veräußerungsgewinn ohne jegliche Abzüge aus England überwiesen bekommen. Handelt es sich bei dem Gewinn aus steurlicher Sicht um "Aktien"-gewinne oder um Kapitalerträge? Greift hier das Teileinkünfteverfahren? Danke
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Redaktion antwortete am 29.02.2012 um 10:02:06
Eine gute Frage. Haben Sie keinen Steuerberater, der Ihnen schon vor dem Verkauf die steuerliche Behandlung des Erlöses geschildert hat? Unsere Auffassung nach sind die erzielten Gewinne Kapitalerträge. Ob hier das Teileinkünfteverfahren greift, sollten Sie rechtssicher mit einem Steuerberater erörtern.
Sie schreiben, dass wenn der Freistellungsauftrag nicht optimal aufgeteilt wurde, man sich das Geld über die freiwillige Steuererklärung zurückholen. Langt es einfach die Kapitalerträge aufzuführen und geschieht dann die Erstattung automatisch, wenn diese unter dem Pauschbetrag liegt, auch wenn man für einzelne Postenbereits etwas direkt abgeführt hat? besten dank
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Redaktion antwortete am 29.02.2012 um 10:03:52
Sie bekommen von jeder Bank eine Jahressteuerbescheinigung, in welcher die erzielten Zinsen, die gestellten Freistellungsaufträge und die abgeführten Steuern aufgeführt sind. Diese sind in der Anlage KAP aufzuführen und zu viel entrichtete Steuern werden, so Sie im Rahmen des Sparerpauschbetrages bleiben, zurückerstattet.
Hallo erstmal. Ich bin verwirrt. Ich hatte das eigentlich so verstanden, dass ich alle Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer automatisch abgezogen wurde, NICHT mehr in der Steuererklärung angeben muss - damit die Erklärung einfacher und nichts "versehentlich vergessen" wird. Ich rede jetzt nur von inländischen Zinsen ohne Auslandserträge oder thesaurierende Fonds. Mein persönlicher Steuersatz liegt über 25% und die Erträge über 801€. Jetzt bekomme ich lauter Jahressteuerbescheinigungen zugeschickt und lese doch wieder von einer Steuererklärungspflicht...?!?! Wie denn jetzt? Gruss, Heinz Bauer
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Redaktion antwortete am 21.02.2012 um 13:51:09
Pauschal ist es nicht zutreffend, dass alle Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer automatisch abgezogen wurde, NICHT mehr in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Haben Sie aber nur Zinserträge im Inland erzielt und wurde darauf seitens der Bank bereits Abgeltungssteuer abgezogen - bei vollständig ausgenutztem Sparerpauschbetrag und richtig gestellten Freistellungsaufträgen - dann müssen selbige nicht mehr in der Anlage KAP angegeben werden. Anders ist das, wenn es sich bei den Zinsen z.B. um Kreditzinsen aus einem privaten Darlehen oder andere Zinseinkünfte handelt.
Muß ich in meiner Steuererklärung die Anlage KAP überhaupt ausfüllen auch wenn ich Kapitalertäge erzielt habe ? Oder brauche ich grundsätzlich diese Anlage bei inländischen Erträgen nicht ausfüllen ?
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Redaktion antwortete am 19.02.2012 um 10:42:00
Die Liste der Fälle, in denen auch bei rein inländischen Kapitalerträgen die Anlage KAP ausgefüllt werden muss, ist so lang, dass nur unter Kenntnis der Details der Erträge eine konkrete Aussage gemacht werden kann. Einige dieser Fälle haben wir in unserem Ratgeber weiter oben aufgeführt. Das fängt schon bei nicht vollständig genutzten Sparerpauschbeträgen an, geht über die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen verschiedenen Banken bis hin zu thesaurierenden Fonds.
Hallo, das Geld für den Verkauf meiner Firmenanteile wurde mir von der Firma auf mein Konto überwiesen. Steuern oder sonstige Abzüge wurden nicht einbehalten. Eine Bescheinigung liegt ebenfalls nicht vor. Wie ist dieses Geld nun zu versteuern? Danke
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Redaktion antwortete am 12.02.2012 um 15:15:45
Wer eine Firma verkauft, sollte sich dabei von einem Steuerberater unterstützen lassen. Dann fallen solche Fragen im Nachhinein gar nicht an. Pauschal lässt sich hierzu ohne Details keine ussage treffen. Versteuert wird der Gewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Ob z.B. das Teileinkünfteverfahren greift, bei dem der Fiskus nur auf 60 Prozent der Veräußerungsgewinne zugreift, hängt von Rechtsform und Alter des Unternehmens ab.
Ich habe von der Bank eine Jahres-Steuerausgleichsrechnung erhalten, aus der Sparer-Pauschbeträge und Steuerausgleichsbeträge hervorgehen. Muss ich diese in der Steuererklärung und vorallem wo dort angeben?
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Redaktion antwortete am 8.02.2012 um 13:27:42
Ohne Details zu kennen, würden wir sagen, dass die Beträge in der Anlage KAP der Steuererklärung eingetragen werden müssen. Ein Steuerberater kann hier sicher fachliche Hilfe leisten.
Ich habe Kapitalerträge durch den Verkauf von Aktien mit einer kürzeren Haltedauer als einem Jahr erworben. Abgeltungssteuer und Solizuschlag wurden bereits von der Bank runtergerechnet, Kirchensteuer fällt nicht an und der Sparerpauschbetrag wurde an anderer Stelle beansprucht. Muß ich jetzt noch etwas bei der Einkommenssteuererklärung angeben? besten Dank
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Redaktion antwortete am 30.01.2012 um 19:40:13
Wenn keine weiteren, erklärungspflichtigen Kapitalerträge an anderer Stelle vorliegen, müssen Sie unseres Wissens nach nicht mehr angeben.
Müssen Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn bereits die Kapitalertragsteuer einschl. Solizuschlag durch die Bank an das entsprechende Finanzamt für Körperschaften abgeführt wurden?
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Redaktion antwortete am 30.01.2012 um 16:52:14
Das kommt auf den Einzelfall an. Ist noch Kirchensteuer abzuführen oder wurde der Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft, muss die Anlage KAP trotzdem ausgefüllt werden. Gleiches gilt bei Kapitalerträgen ausländischer Aktien, für welche noch keine Steuern aufgeführt wurden, oder etwa bei der Inanspruchnahme von Vergünstigungen innerhalb der Steuererklärung, deren Höhe sich nach dem zu versteuernden Einkommen richtet.
Wir haben unsere Versicherungen gekündigt, wie hoch müsste ich einen Freistellungsantrag stellen?? Rückkaufwert Mann 4013,73 Frau 3824,75 +Überschussbesteiligung 229,79 208,14 - Kapitalertragssteuer 106,31 107,77 Gesamtbetrag 4137,21 3925,12 Freundliche Grüsse für eine schnelle Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
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Redaktion antwortete am 4.01.2012 um 13:44:59
Hier kommt es in erster Linie auf die bisherige Laufzeit an. Seit dem 01. Januar 2012 gilt: bei Kündigung oder Verkauf greift die Abgeltungsteuer, wenn die bisherige Laufzeit weniger als 12 Jahre betrug oder die versicherte Person jünger als 62 Jahre ist. Den Freistellungsauftrag können Sie stellen und müssten Ihn der Höhe nach an die zu erwartende Steuerlast anpassen. Hier bitte aufpassen: die Gesamtsumme gestellter Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person nicht übersteigen!
Hallo, mus ich alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben von denen schon die Abgeltungssteuer und Soli einbehalten worden sind aber keine Kirchensteuer? Kann ich eine Nachversteuerung der Kirchensteuer beantragen? Kann sich das u.U. günstiger auf die gesamte Steuerlast auswirken?
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Redaktion antwortete am 23.09.2011 um 8:12:59
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und die Kirchensteuer noch nicht abgeführt wurde, müssen betreffende Kapitalerträge natürlich in der Steuererklärung angegeben werden. Günstiger auf die Steuerlast wirkt sich das allerdings nicht aus, da die Kirchensteuer zusätzlich zu Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag erhoben wird.
