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Kapitalerträge in der Steuererklärung

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gilt: Auf sämtliche Kapitalerträge ist eine pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent an das zuständige Finanzamt zu errichten – zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell anfallender Kirchensteuer. Die Banken sind verpflichtet, die Steuer direkt abzuführen, plus Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer. Auf den ersten Blick entlastet das den Anleger, doch um die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung kommen die meisten dennoch nicht herum. In welchen Fällen eine Steuererklärung notwendig oder aber sinnvoll ist, lesen Sie im Folgenden. Oft können sich Anleger sogar Geld zurückholen.

Steuererklärungspflicht

Nach dem neuen Abgeltungssteuergesetz führen die Banken selbst 25 Prozent der Kapitalerträge an den Fiskus ab.
  • Bei Fonds im Ausland muss der Anleger die Kapitalerträge selbst in der Steuererklärung angeben.
  • Wenn die Bank mit der Abgeltungssteuer keine Kirchensteuer abgeführt hat, obwohl der Anleger in der Kirche ist, muss der Anleger selbst die Zahlungen nachholen.
  • Wer Kapitalerträge bei einer Bank im Ausland erzielt, muss diese in der Steuererklärung zur Berechnung angeben.
  • Wer den Sparerpauschbetrag mit Freistellungsaufträgen überschritten hat, ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
  • Zinserträge aus privat vergebenen Darlehen wertet der Fiskus als Kapitaleinnahme und will sie versteuert wissen. Sie müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

Freiwillige Steuererklärung

  • Wer Kapitalerträge im Ausland erzielt, zahlt dort bereits Steuern. In Deutschland fällt zusätzlich die Abgeltungssteuer an, die jedoch mit der bereits im Ausland gezahlten Steuer verrechnet werden kann.
  • Verluste aus Finanzgeschäften lassen sich grundsätzlich  nicht von der Steuer absetzen. Die Steuerbelastung kann jedoch gesenkt werden, wenn die Verluste mit den Gewinnen aus Kapitalanlagen bei einer anderen Bank verrechnet werden, sodass die Kapitalerträge insgesamt sinken.
  • 2009 löste der Sparerpauschbetrag den Sparerfreibetrag ab. Er liegt pro Person bei 801 EUR, bei zusammen veranlagten Ehepartnern bei 1602 EUR. Wurden die Freistellungsaufträge nicht optimal aufgeteilt, sodass der Sparerpauschbetrag nicht vollends ausgenutzt werden konnte, können sich Anleger über die freiwillige Steuererklärung Geld zurückholen.
  • Wer einen persönlichen Steuersatz von weniger als 25 Prozent hat (bei einem Jahreseinkommen von etwa 15.000 EUR), muss zusätzliche Kapitaleinkünfte auch nur zu diesem Satz versteuern, indem er eine so genannte Günstigerprüfung beim Finanzamt veranlasst. Auskunft gibt der letzte Steuerbescheid.
  • Wer als Rentner mit seinem gesamten Einkommen inkl. der Kapitalerträge innerhalb des Grundfreibetrags geblieben ist, unterliegt keiner Steuerpflicht, selbst dann nicht, wenn Kapitalerträge erwirtschaftet wurden. Eventuell abgeführte Abgeltungssteuer kann über die Steuererklärung vollständig vom Fiskus zurückverlangt werden.

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