Gemeinschaftskonto bei Tages- und Festgeld
Wenn Ehepartner oder mehrere Personen gemeinsam ein Konto eröffnen, handelt es sich um ein sogenanntes Gemeinschaftskonto. Das Prinzip gilt in erster Linie für Girokonten, bei vielen Banken darüber hinaus auch für andere Produkte wie das Sparbuch oder Tagesgeld. In dem Fall können beide bzw. alle Partner entweder gleichberechtigt oder nur gemeinsam über das Konto verfügen.
Unterschied zur Vollmacht
Jede Person, die im Antrag für ein Gemeinschaftskonto genannt wird und die Papiere unterschrieben hat, gilt auch als Kontoinhaber mit allen Rechten und Pflichten. Im Unterschied dazu räumt eine Vollmacht, ausgestellt vom Kontoinhaber, nur ein zeitweiliges und jederzeit widerrufbares Recht ein, auf das Konto zuzugreifen, Überweisungen zu tätigen oder Bargeld abzuheben. Der Vollmachtgeber kann die Einwilligung, dass eine weitere Person diese Rechte wahrnimmt, von heute auf morgen zurückziehen. Das ist bei einem Gemeinschaftskonto nicht möglich.
Und-Konto – Oder-Konto
Unterschieden wird beim Gemeinschaftskonto zwischen zwei Varianten: dem Oder- und dem Und-Konto. Wird das gemeinsame Konto als Oder-Konto eröffnet, kann jeder Berechtigte unabhängig vom anderen agieren. Es bedarf also nicht der Zustimmung eines anderen Kontoinhabers, wenn Gelder umgebucht oder abgehoben werden. Damit lässt sich das Oder-Konto sehr flexibel handhaben. Auf der anderen Seite können Transaktionen bei einem Und-Konto nur durchgeführt werden, wenn alle Kontoinhaber zustimmen und den jeweiligen Auftrag unterschreiben oder online freigeben.
Antrag für ein Gemeinschaftskonto
Um ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen, müssen im Antrag sämtliche zukünftigen Kontoinhaber mit Namen, Adresse, Kontaktdaten und Geburtsdatum aufgeführt werden. Jede einzelne Person muss den Antrag zudem unterschreiben. Erfolgt die Kontoeröffnung online, was bei Tagesgeld mittlerweile üblich ist, erfolgt auch die Identitätsfeststellung per PostIdent-Verfahren für jeden Antragsteller einzeln. Das heißt, das Ehepaar bzw. die Partner sind verpflichtet, gemeinsam zum Postamt zu gehen, sich dort auszuweisen und den PostIdent-Beleg mit einer Unterschrift zu bestätigen.
Das Tagesgeldkonto als Gemeinschaftskonto
Ob ein Tagesgeldkonto als Gemeinschaftskonto eröffnet werden kann, richtet sich nach den Bedingungen der jeweiligen Bank. Aufschluss darüber gibt unsere Übersicht (Stand 12/2010).
| Bank | Gemeinschaftskonto erlaubt |
| 1822direkt | zweiter Antragsteller möglich |
| Bank of Scotland | nein |
| BMW Bank | ja – die Bank fragt, ob ein Gemeinschaftskonto gewünscht ist |
| comdirect bank | eigner Antrag für Gemeinschaftskonto |
| Commerzbank | ja – das Konto kann auch als Gemeinschaftskonto geführt werden |
| Cortal Consors | zweiter Antragsteller möglich |
| Credit Europe Bank | Gemeinschaftskonto möglich |
| DAB Bank | Gemeinschaftskonto möglich |
| DKB | zweiter Kontoinhaber möglich |
| ING-DiBa | ja – wird automatisch als Oder-Konto angelegt |
| Mercedes-Benz Bank | Gemeinschaftskonto möglich |
| netbank | Konto kann als Gemeinschaftskonto eröffnet werden |
| norisbank | Gemeinschaftskonto möglich |
| Postbank | zwei Kontoinhaber möglich |
| S Broker | Gemeinschaftsdepot möglich |
| Targobank | zweiter Antragsteller möglich |
| Volkswagen Bank | das Formular sieht keinen zweiten Antragsteller vor |
| Wüstenrot Bank | Gemeinschaftskonto möglich |
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Frage & Antworten
Meine Freundin und ich haben ein Tagesgeldkonto zusammen, auf Zinsen haben wir Steuern gezahlt. So nun die Frage, ich habe meinen Steuerfreibetrag aufgebraucht für 2011, meine Freundin aber nicht. Können wir dann die Steuern in ihrer Einkommenssteuererklärung zurück fordern? Das man das Konto nur bei ihr angibt bei der Einkommenssteuererklärung?
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Redaktion antwortete am 23.02.2012 um 9:03:22
Bei unverheirateten Paaren macht ein Gemeinschaftskonto mehr Arbeit als Sinn. Bei den erzielten Zinsen fällt schon ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer an, weil nur Ehegatten bei einem Gemeinschaftskonto einen Freistellungsauftrag stellen können. Den Ihnen jeweils zustehenden Freibetrag müssen Sie im Zuge Ihrer Einkommensteuererklärungen einfordern und zwar in der Anlage KAP, in welcher Sie die Zinsen aus dem Gemeinschaftskonto entsprechend ihrer Beteiligungsquote aufschlüsseln. Das Konto nur bei Ihrer Freundin angeben, ist nicht ratsam, da mit einer Abfrage herausgefunden werden kann, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt.
Wenn ein Ehepaar mit gesetzl. Güterstand jeweils auf den Namen eines Ehepartners ein Festgeldkonto von je 100.000 € bei der gleichen Bank unterhält, sind dann auch durch die Einlagensicherung 2 x 100.000 € gesetzlich abgesichert.
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Redaktion antwortete am 7.02.2012 um 12:02:52
So ist es. Das Bundesministerium der Finanzen schreibt dazu "...Bei Gemeinschaftskonten versteht sich die Anspruchsgrenze je Gläubiger. Jeder Gläubiger hat für seinen Anteil einen entsprechenden Entschädigungsanspruch...". Der Güterstand ist hierbei nicht entscheidend, sondern die Anzahl der Personen/Gläubiger.
Wie ist es mit der Erhoehng des Freibetrags bei einem Gemeinschaftskonto? Wird der Freibetrag bei zwei Kontoinhabern (nicht verheiratet, sondern z.B. Vater und Sohn) auch auf 1602 EUR also 801 EUR pro person erhoeht und koennten von beiden Freistellungsauftraege von z.B. je 700EUR ausgestellt werden, also 1400 fuer das gemeinsame Konto und dann den rest indviduell?? Danke im Voraus
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Redaktion antwortete am 1.01.2012 um 15:26:56
Bei einem Gemeinschaftskonto können natürlich bis zu 1.602 Euro Freibetrag genutzt werden. Ihr Beispiel mit den 2 x 700 Euro ist also problemlos möglich - immer vorausgesetzt, Sie haben Ihren Freibetrag nicht schon durch Freistellungsaufträge bei anderen Banken aufgebraucht.
Wie ist es mit der Einlagensicherung bei mehreren Verfügungsberechtigungen? Beispiel: es besteht ein Sparbuch mit einer einlage von EUR 360.000,00, es sind darauf 4 Personen legitimiert, d.h. jede Person kann darüber einzeln verfügen. Wie hoch ist dann die Einlagensicherung? Die Bank kann ja das Geld keiner Person genau zuordnen. Ist das Sparbuch dennoch nur mit EUR 100.000,00 gesichert? Danke für Ihre geschätzte Antwort!
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Redaktion antwortete am 19.10.2011 um 7:58:16
Die Einlagensicherungsgrenze gilt in aller Regel pro Kunde. Bei einem Gemeinschaftskonto vervielfacht sie sich also entsprechend der Zahl der Kontoinhaber bzw. Verfügungsberechtigten. Bei 4 legitimierten Personen wären somit 4 x 100.000 Euro gesetzlich abgesichert.
