Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) gilt nicht nur für Termin-, Spar- und Sichteinlagen, sondern bezieht sich auf alle Kundengelder und schützt somit auch Wertpapiervermögen. Zuständig hierfür ist unter anderem – Wertpapiere werden auch von den übrigen Sicherungssystemen berücksichtigt – die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, kurz EdW. “Unsere gesetzliche Aufgabe ist es, besonders Kleinanlegern einen Mindestschutz vor einem möglichen Verlust ihrer Ansprüche aus Wertpapiergeschäften zu gewährleisten”, heißt es dazu offiziell von der EdW. Sie orientiert sich bei ihrer Schutzfunktion ausschließlich am EAEA.
Die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen wird dementsprechend nur dann aktiv, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Entschädigungsfall feststellt. Die EdW informiert die Anleger, sobald der Entschädigungsfall im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, verschickt Schadensmeldungen, nimmt die Forderungen entgegen und wickelt sie ab.
Voraussetzung dafür, dass Anleger Anspruch auf Entschädigung haben, ist eine in Euro oder einer Währung eines EU-Mitgliedstaates geführte Anlage bei einem der EdW angehörenden Unternehmen. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, die in Paragraph 3 Absatz 2 des EAEG festgeschrieben wurden. Beispiel: Keinen Anspruch haben „Gläubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, insbesondere wenn sie auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben, welche die finanziellen Schwierigkeiten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts beigetragen haben.“ (EAEG §3 Absatz 2.8)
Finanziert wird die Entschädigungseinrichtung – als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes – durch Jahresbeiträge und eine einmalige Zahlung der Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich mit Stand Juni 2009 um rund 800 Wertpapierhandelsunternehmen. Die einmalige Zahlung beträgt mindestens 300 Euro. Der Beitrag pro Jahr orientiert sich am “Umfang der Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen” und liegt bei mindestens 1.050 Euro. Dass die Jahresbeiträge rechtens und verfassungsmäßig sind, hat das Bundesverfassungsgericht nach der Klage einer Wertpapierhandelsbank am 24. November 2009 entschieden (Aktenzeichen 2 BvR 1387/04).
Sicherungsgrenze
Für den Fall, dass eines der im EdW organisierten Unternehmen zahlungsunfähig wird, ist die Entschädigung auf 90 Prozent der Gesamtforderung und 20.000 Euro begrenzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob mehrere Konten oder Depots bei dem betreffenden Unternehmen geführt wurden.
Mitgliedsunternehmen
Wer Mitglied in der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen werden muss, obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie teilt der EdW mit, ob ein Unternehmen zugelassen wurde. Die EdW kümmert sich dann um die Formalien und verschickt die nötigen Unterlagen. Die Pflicht, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften abzusichern, besteht seit 1998.
Kontakt
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
10865 Berlin
Tel.: 030/203 699 5626
Telefax: 030/203 699 5630
