Abgeltungssteuer bei Gemeinschaftskonten

Wer in Deutschland Kapitalerträge erwirtschaftet, der muss auch Abgeltungssteuer dafür bezahlen – es sei denn, er hat einen, oder gar mehrere Freistellungsaufträge erteilt. Für Alleinstehende als kontoführende Person scheint dies oft recht einfach zu sein, nur beim Tagesgeldkonto für Ehepaare scheint dies mitunter viele Sparer zu verwirren.

Dabei ist es hierbei nicht anders, als wenn ein Sparkonto als Alleinstehender geführt wird: es gilt ein Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe die Kapitalerträge steuerfrei sind, und damit keine Abgeltungssteuer fällig wird. Bei Alleinstehenden gilt hier aktuell ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr. Zinserträge bis einschließlich dieser Summe sind dann von der Steuer befreit, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag gestellt wurde.

Bei Ehepaaren liegt dieser Pauschbetrag für Erträge aus Kapitalerträgen deutlich höher und zwar genauer gesagt: doppelt so hoch. Mit 1.602 Euro als Sparerpauschbetrag sind Zins- und Kapitalerträge bis zu dieser Summe steuerfrei und stehen damit als Einnahmen zur Verfügung.

Jedoch sollte auch bei einem Tagesgeldkonto für Ehepaare (Gemeinschaftskonto) darauf geachtet werden, dass beim Stellen mehrerer Freistellungsaufträge der Gesamtbetrag diesen Freibetrag nicht übersteigt. Dies könnte sonst zu unschönen Nachfragen seitens des zuständigen Finanzamts führen, wieso die Gesamtsumme der Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag übersteigt. Denn dann muss Abgeltungssteuer abgeführt werden, die bei 25 Prozent liegt, plus Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer.

Ein Freistellungsauftrag wird immer direkt bei der kontoführenden Bank gestellt, die diesen dann entsprechend an das Finanzamt weiterleitet. Wenn ein solcher Freistellungsauftrag für ein Tagesgeldkonto gestellt wird, sind die Zinserträge für das Tagesgeld bis zu der bei der Freistellung genannten Summe von der Abgeltungssteuer befreit. Je nach Bank sendet diese die Unterlagen für den Freistellungsauftrag bei der Kontoeröffnung gleich mit, manchmal muss jedoch auch nachgefragt werden, weil es unter den Tisch gefallen ist, aus Nachlässigkeit oder Ähnlichem.

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