Lastschriften

Tagesgeldzinsen berechnen

Wer ein Festgeldkonto oder Tagesgeldkonto eröffnen und Geld darauf einzahlen will, dem stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen kann er das Geld von seinem Girokonto überweisen oder aber im Administrationsbereich seines Tages- oder Festgeldkontos eine Lastschrift vom Girokonto veranlassen.

Welche Lastschriftverfahren es gibt, worin ihre Unterschiede liegen und worauf bei ihrer Nutzung zu achten ist, beschreiben wir im nachfolgenden Ratgeber.

Lastschrift

Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Mit dem Lastschriftverfahren wird die Abbuchung eines bestimmten Betrages vom Zahlungsempfänger angewiesen – bei einer normalen Überweisung wird der Zahlungsauftrag dagegen vom Zahlenden vorgenommen. Zwar ist das Lastschriftenverfahren hierzulande gesetzlich nicht geregelt, die Modalitäten sind allerdings im Lastschriftabkommen geregelt, einer Vereinbarung zwischen der Deutschen Bundesbank und den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft.

Es gibt zwei verschiedene Arten des Lastschriftverfahrens:

Einzugsermächtigung

Die Einzugsermächtigung ist die am weitesten verbreitete Methode der Lastschrift. Zahlt ein Kunde mit seiner EC-/Maestro-Karte, erteilt er durch seine Unterschrift eine Ermächtigung, fällige Forderungen zu Lasten seines Kontos abbuchen zu lassen. Aber auch für den Einzug von Forderungen, auch in wechselnder Höhe (wie z. B. Telefonrechnung, Miete, etc.) sowie in regelmäßigen Zeitabständen, ist die Einzugsermächtigung geeignet. Erteilten Einzugsermächtigungen kann der Verbraucher innerhalb von sechs Wochen ab Rechnungsabschluss widersprechen. Das Geld wird dann zurückgebucht. Auch bei einer fehlerhaften Buchung oder mangelnder Deckung auf dem Kundenkonto, kann es zu einer Rückbuchung der Summe kommen.

Kommt es zu einer betrügerischen, unrechtmäßigen Abbuchung, so haben Bankkunden das Recht, auch nach den 6 Wochen das Recht, die Lastschrift zu widerrufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 (Az. XI ZR 258/99), weist aber gleichzeitig darauf hin, dass Bankkunden verpflichtet sind, ihre Kontoauszüge regelmäßig zu überprüfen, da ihnen ansonsten ein Mitverschulden angelastet werden kann. Der BGH urteilte am 21. Oktober 1997 (Az: XI ZR 5/97) auch darüber, dass bei der Lastschriftrückgabe dem Zahlungspflichtigen keine Gebühren berechnet werden dürfen. Auch bei Rückgabe wegen Widerspruch sowie bei der Rücklastschrift mangels Deckung dürfen vom Kreditinstitut ebenfalls keine Gebühren belastet werden.

Abbuchungsauftrag

Im Gegensatz zur Einzugsermächtigung liegt beim Abbuchungsauftrag der Bank des Zahlungspflichtigen der Auftrag vor, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Diese Form der Lastschrift ist weniger verbreitet als die Einzugsermächtigung und wird im Allgemeinen nur bei Geschäftskunden eingesetzt. Anders als bei der Einzugsermächtigung ist eine Rückbuchung nicht möglich. Eine Rückbelastung kommt nur dann in Betracht, wenn das Konto nicht gedeckt oder erloschen ist oder, wenn kein Abbuchungsauftrag vorliegt.

SEPA-Lastschriftverfahren seit November 2009

Seit November 2009 gibt es ein neues Verfahren für Überweisungen und Lastschrift-Abbuchungen: Single Euro Payments Area (SEPA). Dabei handelt es sich um ein einheitliches Verfahren für den Euro-Zahlungsverkehrsraum, bestehend aus den 27 Ländern der europäischen Union und zusätzlich Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz. Lastschriftabbuchungen sind mit dem SEPA-Verfahren künftig nicht nur mehr deutschland-, sondern auch europaweit möglich. Bisher bieten allerdings nur einige Banken das Verfahren an, bis zum November 2010 haben alle Banken für eine technische Umsetzung zu sorgen. Es ist damit zu rechnen, dass bis Ende 2012 das bisherige Lastschriftverfahren abgeschaltet wird, bis dahin werden die beiden Lastschriftverfahren parallel angeboten.

Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von 8 Wochen rückgängig gemacht werden, bei ungenehmigten SEPA-Lastschriften gilt eine Widerrufsfrist von 13 Monaten ab Kontobelastung.

Hinweis: Unternehmen, die in der Zukunft die SEPA-Lastschrift einsetzen wollen, können die bisher erteilten Einzugsermächtigungen nicht verwenden und werden Sie deshalb um Unterschrift für das neue SEPA-Lastschriftmandat bitten.

Vorteile des Lastschriftverfahrens

  • Der Zahlungspflichtige muss keine Termine mehr überwachen und spart sich Zeit, da das Ausfüllen von Zahlungsbelegen entfällt.
  • Pünktlicher Zahlungseingang – Zahlungs- oder Skontofristen können nicht versäumt werden.

Nachteile des Lastschriftverfahrens

  • Das Konto muss zu den Fälligkeitsterminen eine ausreichende Deckung vorweisen.
  • Zusätzlicher Schriftverkehr fällt an, da für die Teilnahme am Lastschriftverkehr eine Unterschrift benötigt wird.

Teilnahme am Lastschriftverfahren ist jedem zumutbar

Der BGH entschied am 23. Januar 2003 (Az: III UR 54/02), dass Verbraucher gezwungen werden können, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverkehr teilzunehmen. Allerdings nur mittels Einzugsermächtigung, da der Verbraucher nur in dem Fall der Lastschrift widerrufen könnte. Eine Lastschriftklausel für das Abbuchungsverfahren ist unzulässig.

Frage & Antworten

Fred Greschner fragte am 9.09.2011 um 14:53:39

Sehr geehrte Damen und Herren, Ist es besser auf eine Lstschrift zu bestehen, da dann das Geld im Falle einer Insolvenz zurückgefordert werden kann. Sofern dies zutreffend ist: wie lange kann zurückgefordert werden; auch noch nach 6 Monaten oder nur nach 6 Wochen? mfG F. Greschner

  1. Redaktion antwortete am 9.09.2011 um 16:49:07

    Die Widerspruchsfrist für eine Lastschrift beträgt sechs Wochen ab Zugang des Rechnungsabschlusses, der monatlich oder quartalsweise versendet wird. Bei SEPA-Lastschriften beträgt die Widerspruchsfrist 8 Wochen. Nur innerhalb dieser Zeit kann eine Lastschriftrückgabe vorgenommen werden. Wenn das Empfänger der Lastschrift zwischenzeitlich insolvent ist, so trägt die Einreicherbank das Risiko.

Jörg Hirmke fragte am 8.04.2011 um 6:05:39

Vor einiger Zeit sah/las ich über ein Urteil, in dem es für unzulässig erklärt wird, wenn beispielsweise ein Energie-Versorger von einem Kunden verlangt, seine Zahlungsweise für monatliche Abschlagszahlungen von der Zahlung per Einzugsermächtigung auf Zahlung per Überweisung umzustellen. Leider weiß ich die Quelle nicht und bin jetzt auf der Suche nach dem entsprechenden Aktenzeichen und dem urteilenden Gericht. Vielleicht können Sie mir hier weiterhlefen, Danke im voraus!

  1. Redaktion antwortete am 12.04.2011 um 9:28:44

    Das entsprechende Urteil haben wir auch nicht parat aber eine Umstellung der Zahlungsmodalitäten bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien, stellt also eine Änderung des bestehenden Vertrages dar.

sommers fragte am 19.02.2011 um 10:36:27

wenn eine Lastschrift durch das Abbuchungsverfahren bereits für ein Konto vorliegt,und der Kontoinhaber dann auf des Sepa- Verfahren umstellt, muss nochmal ein Auftrag für die Abbuchung via Abbuchungsverfahren erteilt werden ? Danke !

  1. Redaktion antwortete am 19.02.2011 um 22:53:27

    Nach dem normalen Lastschriftverfahren erteilte Einzugsermächtigungen gelten nicht für die SEPA-Lastschrift. Sollte der Zahlungsempfänger, auf das SEPA-Lastschriftverfahren umstellen, ist die Erteilung einer neuen SEPA-Lastschrift erforderlich. Der Anstoß dazu muss aber vom Zahlungsempfänger ausgehen. Bis dahin ändert sich für den Zahlungspflichtigen nichts.

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