Entschädigungsfall
Wann tritt ein Entschädigungsfall ein?
Gerät ein Kreditinstitut in Schwierigkeiten, wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Moratorium (Zahlungs- und Veräußerungsverbot) verhängt. Diese Zeit kann die Bank nutzen, um sich zu sanieren. Wenn die BaFin keine Chance für das Institut sieht, den Bankbetrieb wieder aufzunehmen, oder das Moratorium bereits sechs Wochen andauert, wird der so genannte Entschädigungsfall festgestellt. Dann kommen Einlagensicherungsfonds und Entschädigungseinrichtung zum Zug.Alle Banken in Deutschland sind Mitglied einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, so dass eine gesetzliche Mindestabsicherung der Kundeneinlagen von 100.000 Euro (bis 31.Dezember 2010 waren es 50.000 Euro) gewährleistet ist. Private Banken gehören zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB).
Zusätzlich gibt es ein System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankengruppen. Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) schützt dabei die Einlagen von Kunden bei mehr als 180 privaten Banken in Deutschland. Einlagen und Zinsen sind bis zu 30 % des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zurückzuerstatten (einen Überblick über die Mitgliedsbanken gibt es unter www.bankenverband.de)
Anmeldung des Entschädigungsanspruches
Bei Kreditinstituten, die sich zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung auch für die freiwillige Absicherung entschieden haben, wird durch die EdB der Einlagensicherungsfonds mit der Abwicklung der Entschädigungsaktion beauftragt. So haben die geschädigten Kunden einem Ansprechpartner, was das Verfahren erleichtert.
Die Bankunterlagen werden durch die zuständigen Mitarbeiter gesichtet und die einzelnen Kundeneinlagen festgestellt. Der Kunde wird dann unaufgefordert schriftlich über den Entschädigungsfall informiert. Der Geschädigte muss den diesem Schreiben beigefügten Bogen zur Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche zurücksenden. Die Frist für die Anmeldung des Entschädigungsanspruches gegenüber der EdB beträgt ein Jahr ab Unterrichtung über den Entschädigungsfall. Beim Einlagensicherungsfonds gibt es keine Entschädigungsfristen für den Kunden.
Auszahlung des Entschädigungsanspruches
Die Höhe der Ansprüche wird durch die Entschädigungseinrichtung automatisch berechnet. Diese ergibt sich aus sämtlichen Guthaben auf den verschiedenen Konten; bestehende Verbindlichkeiten der Bank (z. B. Kredit) werden von der Summe abgezogen. Die EdB ist gemäß § 5 Abs. 4 EAEG verpflichtet, die gesetzlichen Entschädigungsansprüche umgehend zu prüfen und deren Auszahlung spätestens drei Monate nach Feststellung der Berechtigung und Höhe der Ansprüche vorzunehmen. Ab dem 31. Dezember 2010 ist die Auszahlung innerhalb von 30 Arbeitstagen vorzunehmen.
Hinweis: Bei Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bleibt die Drei-Monats-Frist auch weiter bestehen. Der Einlagensicherungsfonds (freiwillige Einlagensicherung) unterliegt aufgrund des größeren Umfangs der Summen keinen festen Auszahlungsfristen. In der Regel wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.
Mit der Auszahlung der Entschädigung an die Anleger gehen deren Forderungen gegenüber ihrer Bank an die EdB über. Zwar besteht, anders als bei der gesetzlichen Einlagensicherung, beim Einlagensicherungsfonds kein Rechtsanspruch, in den bisher eingetretenen Entschädigungsfällen wurde allerdings jeder Einleger entschädigt.
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