2,75% p.a.



Außergewöhnliche Belastungen

Steuerzahler haben die Möglichkeit, gegenüber dem Fiskus Kosten geltend zu machen, die ihm "zwangsläufig" entstehen und "nicht umgangen" werden können. Diese außergewöhnliche Belastungen können im Zuge der Jahressteuererklärung geltend gemacht und die Steuerlast dadurch gemindert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung (Berechnung siehe unten) übersteigen.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Welche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden, können Sie auszugsweise der nachfolgenden Übersicht entnehmen.

Lebensbereiche

Außergewöhnliche Belastungen, u.a.

Wohnung

Familie

Gesundheit

Berechnung der zumutbaren Belastung

Bevor beim Finanzamt außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, muss der Eigenanteil abgezogen werden. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG beträgt die so genannte „zumutbare Belastung“ ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte. Die Höhe hängt vom Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab.

Gesamteinkünfte in Euro
Familienstand

bis 15.340

15.341 bis 51.130

über 51.130

Zumutbare Belastung

Ledige

5 %

6 %

7 %

Verheiratete

4 %

5 %

6 %

Steuerzahler mit 1 oder 2 Kindern

2 %

3 %

4 %

Steuerzahler mit 3 oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen

Die außergewöhnlichen Belastungen werden auf der letzten Seite des Hauptformulars der Steuererklärung, also dem Mantelbogen, eingetragen.

Es ist sinnvoll, von Anfang des Jahres an alle Belege zu sammeln. Oftmals kommen während des Jahres ungeplante Gesundheitskosten hinzu, so dass sich die Ausgaben schnell summieren können.

Für Steuerzahler lohnt es sich, bereits während des Steuerjahres regelmäßig alle außerordentlichen Ausgaben zu addieren. Sollte die Eigenbelastung dann innerhalb des Jahres schon fast erreicht sein, empfiehlt es sich, für das Folgejahr geplante Behandlungen bzw. Anschaffungen vorzuziehen, um die steuermindernde Kostengrenze zu überschreiten.

Frage & Antworten

Peter Bendisch fragte am 19.01.2012 um 13:54:20

Meine Tochter hat 4 Jahre in Italien gewohnt. Die 4 Jahre hatte Sie ohne Arbeitsvertrag in Italien gearbeitet,und Ihr Lohn wurde auf die Hand ausgezahlt. Seit 03.2011 ist Sie wieder in Deutschland.Meine Frau und ich mußten Sie ersteinmal Unterstützen und eine Wohnung suchen. Für diese Wohnung brauchte Sie neue Möbel die wir Ihr auch gekauft hatten. Die Frage an Sie kann ich diese Unterstützung als außergewöhnliche Belastung geltend machen? Danke im Vorraus für Ihre Hilfe!!! MfG PEBE

  1. Redaktion antwortete am 20.01.2012 um 11:19:46

    Aus unserer Sicht sind das keine außergewöhnlichen Belastungen. Als solche zählen Krankheitskosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten und Pflegekosten sowie in besonderen Fällen Unterhaltsaufwendungen und der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht.

Hövener fragte am 11.09.2011 um 12:02:54

Ich unterstütze eine Familienangehörige die ALG2 bezieht mit folgenden Leistung a) Lebensmittelzuwendungen (30 Euro/Monat) b) kleine Reparaturen (z.B. Tapezieren, Gartenarbeit) c) Schuldnerberatung d) abwicklung von Korrespondenz, Schriftverkehr, Behördengänge Das Ganze summiert sich u.a. auf etwa 20 Stunden/Monat 300km Fahrleistungen mit PKW, Telefon und Porto Kann ich diesen Aufwand als ausserordentlichen Aufwand geltend machen?

  1. Redaktion antwortete am 11.09.2011 um 18:39:18

    Aus unserer Sicht können Sie diese Zuwendungen nicht als Außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Es sei denn, die Person wäre pflegebedürftig und könnte die von Ihnen übernommenen Arbeiten nicht eigenständig verrichten.

Eine Frage stellen:


 
Bank of Scotland - Tagesgeld