Ist der Einlagensicherungsfonds wertlos?

Es ist ein scharfes Urteil, dass die Anleger in Deutschland derzeit bewegt. Der vielbeschworene Einlagensicherungsfonds der privaten Banken ist zwar eine schöne Angelegenheit, jedoch auf dem Papier nicht allzu viel wert, wie es scheint – denn: wie das Landgericht Berlin entschied, ist die Einlagensicherung daraus nicht einklagbar. www.bankofscotland.deUnter dem Aktenzeichen 10 O 360/09 wurde im Juni dieses Jahres fast stillschweigend ein Urteil in Berlin gefällt, dass die Geldanlage in unserem Land nachhaltig verändern könnte. Das LG Berlin bezieht sich in seinem Urteil auch auf einen wichtigen Punkt im Statut des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. „Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht.“, heißt es da im § 6, Absatz 10. Damit wird deutlich: Auch wenn die privaten Banken gerne Werbung mit der Sicherheit der Einlagen über die Sicherungsgrenze der Gesetzlichen Einlagensicherung hinaus machen – das Geld ist letztlich nicht einklagbar. Während die mittlerweile geschlossene noa bank dem Bankenverband vorwarf, es sei sowieso nicht genug Geld vorhanden, um im Falle von Bankenpleiten mit dem Einlagensicherungsfonds die Kunden auszuzahlen, was nie bewiesen werden konnte, tritt hier ein ganz anderes Problem auf. Zwar mag das Geld vorhanden sein, es muss jedoch nicht ausgezahlt werden, dies ist es zumindest, was das besagte Urteil des Landgerichtes Berlin aussagt. Dies ist zwar ein Einzelurteil, könnte jedoch im Ernstfall durchaus als Präzedenzurteil dienen und damit die Bankenlandschaft in Deutschland nachhaltig verändern. Zeigen würde sich der juristische Weg erst dann, wenn tatsächlich eine im Einlagensicherungsfonds des BdB abgesicherte Privatbank Pleite gehen würde und dann die Kunden ihre auf Tagesgeldkonten, Festgeldkonten oder Girokonten angelegten Spareinlagen über den Fonds einfordern würden. Dennoch ist das gefällte Urteil des LG Berlin mehr als bedenklich und wirft zahlreiche neue Fragen auf im Anlegerschutz und bei der Einlagensicherung.

Ein Gedanke zu „Ist der Einlagensicherungsfonds wertlos?“

  1. Dieses Gerichtsurteil lässt keine Schlussfolgerung zu, dass die Einlagen bei Privatbanken unsicher sind. Auch wenn allgemein die astronomisch hohen möglichen Entschädigungssummen, bis zu welchem Betrag die Einlagen dort gesichert sind, recht absurd klingen.

    Die Voraussetzungen, unter denen eine Zahlung aus dem Einlagensicherungsfonds erfolgen kann, sind in § 6 SEF geregelt. Unter den Einlagensicherungsfonds fallen danach Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-Kreditinstituten (insbesondere Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Stellen), die in der Bilanzposition “Verbindlichkeiten gegenüber Kunden” auszuweisen sind. In der Fußnote 1 zu § 6 SEF findet sich eine
    Konkretisierung dazu, was unter “Verbindlichkeiten gegenüber Kunden” zu
    verstehen ist. Dort heißt es:
    “In dieser Position sind im Wesentlichen enthalten Sichteinlagen,Termineinlagen, Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe.”
    Zwar ist der Aufzählung in der Fußnote kein abschließender Charakter beizumessen werden, wie bereits aus der dort verwendeten Formulierung “im
    Wesentlichen” geschlossen werden kann. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds nur für Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gewährt werden können, welche mit den in der Fußnote aufgezählten Einlagen vergleichbar sind.

    In diesem konkreten Fall ist es zwar eine Verbindlichkeit, die auch in der entsprechenden Bilanzposition aufgeführt wurde, aber keine mit den explizit genannten Einlagen vergleichbare Verbindlichkeit. D.h. das Urteil würde anders ausfallen, falls es sich bei der Verbindlichkeit um eine Sicht-, Spar-, oder Termineinlage sowie auf Namen lautende Sparbriefe handeln würde. Der Einlagenentschädigungsfonds ist analog zu der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu betrachten. Hoffe, dass dies den Sachverhalt etwas klären kann. :)

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