Änderungen bei den Steuer- und Sozialabgaben 2018

Ein neues Jahr bringt gewöhnlich auch Neuerungen für Sparer und Steuerzahler. So ist es auch 2018. Der folgende Beitrag liefert einen Überblick, worauf Sie hinsichtlich Steuer- und Sozialabgaben im Jahr 2018 achten sollten.

Grundfreibetrag 2018

Wie bereits in den letzten Jahren wurde zum Jahreswechsel 2017/2018 der steuerliche Grundfreibetrag angehoben. Er liegt nun bei 9.000 Euro für Ledige und bei 18.000 Euro für Verheiratete. 2017 betrug der steuerliche Freibetrag noch 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für Verheiratete.[1] Der steuerliche Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Alle Beträge, die über ihn hinausgehen, müssen versteuert werden.

Kinderfreibetrag 2018

In finanzieller Hinsicht gibt es noch einen weiteren Grund zur Freude. Der Kinderfreibetrag stieg zum Jahreswechsel 2017/2018 um 72 Euro von 4.716 auf 4.788 Euro. Das Kindergeld wird ebenfalls um 2 Euro auf 194 Euro für das erste und zweite Kind angehoben sowie auf 200 für das dritte Kind und 225 Euro für das vierte Kind. Beim Kinderzuschlag für Geringverdiener ändert sich hingegen nichts. Er beträgt weiterhin bis zu 170 Euro pro Monat und Kind.

Sparer- und Arbeitnehmerpauschbetrag 2018

Beim Sparer- und Arbeitnehmerpauschbetrag bleibt alles beim Alten. Der Sparerpauschbetrag liegt für Ledige bei 801 Euro für Verheiratete bei 1.602 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen Kapitalerträge wie Zinsen nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmerpauschbetrag liegt 2018 wieder bei 1.000 Euro.

Nichtveranlagungsbescheinigung 2018

Die Einkommensgrenze für die Nichtveranlagungsbescheinigung wurde zum Jahreswechsel erneut angepasst. Sie wurde 2018 für Ledige auf 9.837 Euro erhöht. Die Einkommensgrenze für die Nichtveranlagungsbescheinigung für Verheirate liegt nun bei 19.674 Euro. 2017 war sie bei 19.314 Euro. [2]

Steuern auf Alterseinkünfte 2018

Der steuerpflichtige Anteil von Renten wird noch bis 2020 um zwei Prozentpunkte pro Jahr steigen. Ab 2021 geht es in Ein-Prozent-Schritten weiter. 2018 liegt der steuerpflichtige Anteil von Renten bei 76 Prozent. Umgekehrt ist der Rentenfreibetrag 24 Prozent.[3]

Vorsorgeaufwendungen 2018

Ebenfalls um zwei Prozent stiegen zum Jahreswechsel 2017/2018 die Altersvorsorgeaufwendungen, die von der Steuer abgesetzt werden können. Waren es 2017 noch 84 Prozent, sind es 2018 86 Prozent.

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 2018

Eine Erhöhung gibt es 2018 außerdem bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier wird zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden:
  • Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer: 6.500 Euro im Monat, 78.000 Euro im Jahr
  • Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer: 5.800 Euro im Monat, 69.600 Euro im Jahr[4]
Im Vorjahr lag die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern bei 6.350 Euro pro Monat Euro pro Monat bzw. 76.200 Euro im Jahr und in den neuen Bundesländern bei 5.700 Euro pro Monat bzw. 68.400 Euro im Jahr.

Gesetzliche Krankenversicherung 2018

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigt 2018 von 52.200 auf 53.100 Euro jährlich. Die Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls angehoben. Statt bei 57.600 liegt sie nun bei 59.400 Euro. Weiterführende Links [1] Tagesspiegel – Was sich 2018 alles ändert [2] Gesetze im Internet – Einkommensteuergesetz (EStG) 32a Einkommensteuertarif [3] Deutsche Rentenversicherung – Wie Renten besteuert werden [4] Haufe – Neue Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2018