Kirchensteuer
Das Bundesministerium der Finanzen definiert die Kirchensteuer als eine „Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft den öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann.“ Grundlage für diese Begriffsbestimmung ist Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Verfassung des Deutschen Reichs.Das Prinzip der Kirchensteuer
Um auch Laien diese im typischen Amtsdeutsch gehaltene Definition verständlich darzustellen, erläutern wir sie Punkt für Punkt.
Die Begriffe Geld- und Beitragsleistung erklären sich von selbst: Wie jede andere Steuer auch stellt die Kirchensteuer eine Leistung dar, die vom Steuerpflichtigen in Geldform erbracht wird.
Voraussetzung dafür, dass überhaupt Kirchensteuern erhoben werden dürfen, ist, dass es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden ist. Das trifft unter anderem auf die beiden großen Kirchen – evangelisch und katholisch – in der Bundesrepublik zu.
Kirchensteuerpflichtig sind immer nur die Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Wer aus der Kirche austritt, zahlt dementsprechend auch keine Kirchensteuer mehr.
Die Aufgabe, die Steuergelder einzunehmen, obliegt nicht den Kirchen, sondern den Ländern und damit dem zuständigen Finanzamt. Für diese Arbeit erhalten die Länder einen Obolus in Höhe einiger Prozentpunkte des Steueraufkommens. Nur ganz wenige Kirchen und Gemeinden ziehen die Steuern selbst ein. Teils wird auch ein sogenanntes Kirchengeld erhoben.
Steuerzuschlag
Berechnet wird die Kirchensteuer als prozentualer Zuschlag, bezogen auf die Einkommen- respektive die Lohnsteuer und die Grundsteuer. In der Regel wird die Steuer also direkt einbehalten und abgeführt. Eine Ausnahme bildet Bayern, wo der Einzug der Steuern anders geregelt ist und üblicherweise erst mit Abgabe der Steuererklärung erfolgt. Das Bundesland Bayern sieht auch keine Kappung der Kirchensteuer vor. Sie ist in den anderen Bundesländern bei höheren Einkommen vorgesehen ist. Überschreiten die Einkünfte den Schwellenwert, wird die Kirchensteuer gekappt und beträgt dann nur noch 2,75 bis maximal 3,5 Prozent. Bezahlt werden muss die Kirchensteuer zudem auf Kapitalerträge. Bezugspunkt ist hier die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, auf die der jeweilige Kirchensteuersatz aufgeschlagen wird.
Höhe der Kirchensteuer
Aktuell liegt der Kirchensteuersatz in Bayern und in Baden-Württemberg bei 8,00 Prozent. In den anderen Bundesländern werden 9,00 Prozent auf die Einkommensteuerschuld aufgeschlagen.
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