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Kirchensteuer

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Das Bundesministerium der Finanzen definiert die Kirchensteuer als eine „Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft den öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann.“ Grundlage für diese Begriffsbestimmung ist Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Verfassung des Deutschen Reichs.

Das Prinzip der Kirchensteuer

Um auch Laien diese im typischen Amtsdeutsch gehaltene Definition verständlich darzustellen, erläutern wir sie Punkt für Punkt.

Die Begriffe Geld- und Beitragsleistung erklären sich von selbst: Wie jede andere Steuer auch stellt die Kirchensteuer eine Leistung dar, die vom Steuerpflichtigen in Geldform erbracht wird.

Voraussetzung dafür, dass überhaupt Kirchensteuern erhoben werden dürfen, ist, dass es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden ist. Das trifft unter anderem auf die beiden großen Kirchen – evangelisch und katholisch – in der Bundesrepublik zu.

Kirchensteuerpflichtig sind immer nur die Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Wer aus der Kirche austritt, zahlt dementsprechend auch keine Kirchensteuer mehr.

Die Aufgabe, die Steuergelder einzunehmen, obliegt nicht den Kirchen, sondern den Ländern und damit dem zuständigen Finanzamt. Für diese Arbeit erhalten die Länder einen Obolus in Höhe einiger Prozentpunkte des Steueraufkommens. Nur ganz wenige Kirchen und Gemeinden ziehen die Steuern selbst ein. Teils wird auch ein sogenanntes Kirchengeld erhoben.

Steuerzuschlag

Berechnet wird die Kirchensteuer als prozentualer Zuschlag, bezogen auf die Einkommen- respektive die Lohnsteuer und die Grundsteuer. In der Regel wird die Steuer also direkt einbehalten und abgeführt. Eine Ausnahme bildet Bayern, wo der Einzug der Steuern anders geregelt ist und üblicherweise erst mit Abgabe der Steuererklärung erfolgt. Das Bundesland Bayern sieht auch keine Kappung der Kirchensteuer vor. Sie ist in den anderen Bundesländern bei höheren Einkommen vorgesehen ist. Überschreiten die Einkünfte den Schwellenwert, wird die Kirchensteuer gekappt. Bezahlt werden muss die Kirchensteuer zudem auf Kapitalerträge. Bezugspunkt ist hier die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, auf die der jeweilige Kirchensteuersatz aufgeschlagen wird.

Höhe der Kirchensteuer

Wie hoch die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Lohnsteuer in den einzelnen Bundesländern ist, welche Kappungsgrenzen als Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens gelten und wo Sie ihren Austritt aus der Kirche erklären können, haben wir nachfolgend zusammengefasst:

Bundesland Kirchensteuersatz in Prozent der Lohnsteuer Kappungsgrenze als Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens Wo kann der Austritt aus der Kirche erklärt werden?
Baden-Württemberg 8% 2,75 bis 3,5% Standesamt, Notar
Bayern 8% keine Standesamt, Notar
Berlin 9% 3,00% Amtsgericht, Notar
Brandenburg 9% 3,00% Amtsgericht, Notar
Bremen 9% 3,50% Standesamt, Kirche, Notar
Hamburg 9% 3,00% Standesamt
Hessen 9% 4,00% Amtsgericht, Notar
Mecklenburg-Vorpommern 9% 3,00% Standesamt, Notar
Niedersachsen 9% 3,50% Standesamt, Notar
Nordrhein-Westfalen 9% 3,50 bis 4,00% Amtsgericht
Rheinland-Pfalz 9% 3,50 bis 4,00% Standesamt, Notar
Saarland 9% 3,50 bis 4,00% Standesamt, Notar
Sachsen 9% 3,50% Standesamt, Notar
Sachsen-Anhalt 9% 3,50% Standesamt, Notar
Schleswig-Holstein 9% 3,00% Standesamt, Notar
Thüringen 9% 3,50% Standesamt, Notar

Wofür wird die Kirchensteuer verwendet?

Die eingezogene Kirchensteuer wird für den Pfarrdienst, Gemeindearbeit, Religionsunterricht, Kindertagesstätten, Erhaltung und Betrieb kirchlicher Gebäude verwendet. Darüber hinaus fließen die Einnahmen in die Verwaltung, also Vermögensverwaltung, Versorgungszahlungen, Friedhofswesen und Öffentlichkeitsarbeit. Für das Einziehen der Kirchensteuer wird der Staat ebenfalls entlohnt.

Welche Steuervorteile gibt es für Kirchenmitglieder?

Die Kirchensteuer kann in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Abzugsfähig sind die gezahlten Beiträge des betreffenden Kalenderjahres. Eventuelle Steuerrückzahlungen aus dem Vorjahr müssen gegengerechnet werden. Ebenfalls unter voll abzugsfähige Sonderausgaben fällt das Kirchgeld.

Was passiert bei einem Kirchenaustritt?

Wer aus der Kirche austritt zahlt auch keine Kirchensteuer mehr. Die Zahlungspflicht erlischt im Monat nach dem Austritt oder einen Monat später, dies ist abhängig vom Bundesland. Zu viel gezahlte Steuern werden spätestens mit der Einkommenssteuererklärung erstattet. Hinweis: Wurden seitens des Finanzamtes mehr Kirchensteuern als Sonderausgaben abgezogen, als wirklich entrichtet wurden, kann es im Jahr nach dem Austritt zur Nachversteuerung der Kirchensteuererstattungen kommen. Für die Austrittserklärung gilt keine Formvorschrift. In der Regel genügt eine mündliche Erklärung beim örtlichen Standesamt oder Amtsgericht (siehe Tabelle). Für die Abwicklung können bis zu 60 Euro anfallen. Die Rechtmäßigkeit der Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BVR 3006/07) bestätigt. Der Arbeitgeber muss nicht gesondert informiert werden, da dieser von den Behörden automatisch vom Austritt erfährt. Mit der nächsten Lohnabrechnung wird keine Kirchensteuer mehr einbehalten.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Bereits seit Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge 2009 wird die Kirchensteuer immer fällig, wenn Anleger ihren Steuerfreibetrag von 801 Euro ausgeschöpft haben. Seit Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Zins- und Dividendeneinkünfte seitens der Geldinstitute automatisch einbehalten.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer beträgt 8 bzw. 9 Prozent, sie ist abhängig vom Bundesland, in dem der Bankkunde wohnhaft ist. Zusammen mit der Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag zahlen Kirchenmitglieder 27,99 Prozent bzw. 27,82 Prozent auf Kapitalerträge. Konfessionslose Anleger zahlen 26,375 Prozent Abgeltungssteuer.

Kann dem automatischen Abzug widersprochen werden?

Ja. Mit einem Sperrvermerk können Kunden dafür sorgen, dass von Kapitalerträgen keine Kirchensteuer abgeht, wenn die Geldinstitute die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abführen. Dieser Sperrvermerk muss bis Ende Juni für das Folgejahr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden (Formular Erklärung zum Sperrvermerk). Das Finanzamt hat diese Änderung sofort auf dem Schirm und wird den Bankkunden zur Abgabe einer Steuererklärung und Nachzahlung der Kirchensteuer auffordern.

Gemeinschaftskonto mit einem Kirchenmitglied: Müssen trotzdem beide zahlen?

Nein. Bei Gemeinschaftskonten werden jedem Kontoinhaber die Kapitalerträge hälftig zugerechnet. Ist nur ein Part Kirchenmitglied, kann die Bank nur auf den halben Betrag Kirchensteuer abführen.

Wie verhält es sich mit Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe?

Gibt es bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren nur ein Kirchenmitglied, können Kirchen das „besondere Kirchgeld“ erheben. Das ist dann der Fall, wenn der besserverdienende Ehepartner konfessionslos ist und der andere als Kirchenmitglied nichts oder nur sehr wenig verdient. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen und liegt zwischen 96 und 3.600 Euro.

Kirchensteuer und die Einkommensteuererklärung

Wird die Zugehörigkeit zu einer katholischen oder evangelischen Kirche nicht an die Bank gemeldet und der Zugriff auf die Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern mittels Sperrvermerk verhindert, entfällt der automatische Einbehalt der Kirchensteuer. Indes muss der Sparer dann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung die Anlage KAP ausfüllen – dort lassen sich die Daten zur Kirchensteuer angeben. Das ist insofern wichtig, weil das Bundeszentralamt den Sperrvermerk an das zuständige Finanzamt meldet. Für die Anlage KAP wird der Gesamtbetrag der im Laufe des Steuerjahres einbehaltenen Abgeltungssteuer verlangt. Dieser Wert ergibt sich aus den Jahressteuerbescheinigungen, die bei den entsprechenden Banken angefordert werden können.

Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich

Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10941/15)

Religion kann ein Rettungsanker im Leben sein, eine Zuflucht, die uns auch in düsteren Zeiten unseren Weg erhellt. Dazu finanzieren sich fast alle Kirchen aus der sogenannten Kirchensteuer, die in Deutschland zu den Pflichtsteuern gehört. Doch wenn es um das Zahlen der Kirchensteuer geht, hört für viele Menschen der Spaß auf. Sie fragen sich: Kann es überhaupt sein, dass die Zahlung von Kirchensteuer eine Verpflichtung darstellt? Oder genauer gefragt: Verstößt die Verpflichtung zum Zahlen der Kirchensteuer gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung? Laut vielen Menschen ja. Begründung: Durch die Beendigung der Kirchenmitgliedschaft kann diese Verpflichtung abgewendet werden. Diesbezüglich hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in folgendem Sachverhalt eine Entscheidung zu treffen: Ein Ehepaar erhielt vom zuständigen Finanzamt die Festsetzung der Kirchensteuer durch die römisch-katholische Kirche. Die Eheleute sahen sich mit der Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht einverstanden. Ihre Begründung: Die Kirchensteuerpflicht verletze die verfassungsrechtlich geschützte Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung. Da sich da Finanzamt naturgemäß nicht auf einen Verzicht auf die Erhebung der Kirchensteuer einlassen wollte, klagte das Ehepaar gegen die Kirchsteuer. Zunächst ging der Fall vor das Verwaltungsgericht Koblenz, wo man die Klage abwies. Das Ehepaar ging anschließend in Berufung, der entsprechende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde allerdings von der nächsthöheren Instanz – dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – abgelehnt. Die Begründung des Gerichts: Durch den Umstand, dass die Kirchensteuerpflicht durch eine Beendigung der Mitgliedschaft in der entsprechenden Kirche abgewendet werden kann, verstießen die Vorschriften über die Erhebung der Kirchensteuer grundsätzlich nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung. Somit sei die Auffassung der Kläger, nachdem es mit dem Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nicht vereinbar sei, nicht zutreffend. Die Kläger hatten diesbezüglich ausgeführt, dass sie nicht nur ihre Kirchenmitgliedschaft, sondern auch die Ausübung ihrer Religion beenden müssten, um dem staatlichen Zwang durch Erhebung von Kirchensteuer zu entgehen. Grundsätzlich, so stellte das Gericht weiter fest, werde die von den Landesfinanzbehörden festgesetzte Kirchensteuer nicht vom beklagten Land erhoben, sondern von den katholischen Diözesen oder evangelischen Landeskirchen. Dafür gebe es die sogenannten Kirchensteuerordnungen. Den Landesfinanzbehörden sei lediglich die Verwaltung der Kirchensteuern übertragen worden. Auch Einschränkungen in der aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben, die mit einem Kirchaustritt verbunden seien, würden ebenfalls nicht vom beklagten Land festgelegt, sondern fielen – z. B. im hier vorliegenden Fall – in den Verantwortungsbereich des beigeladenen Bistums Trier. Im weiteren Verlauf beleuchtete das Gericht auch die verfassungsrechtlichen Belange hinsichtlich einer Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Diesbezüglich könne die Erklärung des Kirchenaustritts nicht auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränkt werden. Wie man an diesem Urteil ersehen kann, macht es auch heutzutage noch wenig Sinn, gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer anzukämpfen. Die Gerichte verweisen hier gerne auf den eigenverantwortlichen Umgang mit dem Thema durch die Kirchen und halten sich – auf gut Deutsch gesagt – fein heraus. Und es wird auch in Zukunft wohl so blieben, dass Kirche und Staat zwei streng voneinander getrennte Institutionen bleiben. Die einen halten dies für richtig, andere sehen sich machtlos den Entscheidungen der Kirchen ausgeliefert. Weiterführende Literatur: Finanztest, 2/2016, Seite 60 ff.

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Dank hoher Zinsen bieten führende Tages- und Festgeldkonten auch nach Abzug der Abgeltungssteuer attraktive Renditen. Welche Banken dabei derzeit besonders hohe Zinsen bieten, zeigen unsere nachfolgenden Rechner:

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