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Der Freistellungsauftrag

Wer früher ein Konto eröffnete, der wurde ohne Nachfragen von seinem Kundenberater bei der Bank hingewiesen, dass es so etwas wie den Freistellungsauftrag gibt. Inzwischen haben sich diese Zeiten geändert, so dass viele Bankkunden nicht einmal wissen, dass so etwas überhaupt existiert. Dabei ist der Freistellungsauftrag wichtig in Sachen Steuerabzug von den zu erzielenden Zinsen für eine Geldanlage. Also lautet die einfache Formel: Wer keinen Freistellungsauftrag abgibt, der muss auf alle Ertragszinsen generell Steuern zahlen.

Doch was ist der Freistellungsauftrag nun eigentlich?

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (kurz FSA) stellt die Zinsen, die sich für eine Geldanlage ansammeln, bis zu einem bestimmten jährlichen Betrag steuerfrei.

Besteht kein Freistellungsauftrag, wird automatisch von allen anfallenden Zinserträgen ein Steuerabzug fällig – die Abgeltungssteuer. Während früher der Abzug, den die Banken automatisch an das Finanzamt überwiesen, bei 30 Prozent Zinsabschlagsteuer zuzüglich Solidaritätsbeitrag und eventueller Kirchensteuer lag, ist dies in den Zeiten der Abgeltungssteuer etwas komplizierter geworden, da nicht jeder zum Beispiel Kirchensteuer abführen muss.

Insgesamt kann jedoch gesagt werden, dass der steuerliche Abzug auf die Zinserträge immer noch zwischen 25 und 30 Prozent beträgt. Und hier kommt der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, der FSA, zum Tragen, damit eben nicht mehr für jeden einzelnen Cent Kapitalzinsen, die so genannte Abgeltungssteuer, fällig werden. Angesichts der mit Tages- und Festgeld möglichen Zinsen, deren Höhe interessierte Anleger den nachfolgenden Rechnern entnehmen können, können schon bei durchschnittlich hohen Beträgen die Zinserträge die Grenze des Sparerpauschbetrages, welcher dem Freistellungsauftrag zu Grunde liegt, übersteigen:

Tagesgeldrechner:



Festgeldrechner:


Höhe des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge

Die gesamte Höhe alle gestellten Freistellungsaufträge darf nicht mehr betragen als 801 Euro für einen Alleinstehenden und 1.602 Euro für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden. Dies ist ein gravierender Einschnitt gegenüber dem Freibetrag, der noch bis zum Jahr 2007 galt.

Es gibt übrigens eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung, die NV-Bescheinigung, die für all jene Menschen gedacht ist, die im kommenden Jahr voraussichtlich nicht zum Zahlen von Einkommenssteuer veranlagt werden.

Viele Sparer wissen nicht einmal, dass es diese Nichtveranlagung auf Antrag geben kann. Diese kann jedoch nicht bei der eigenen Bank eingereicht werden, sondern der Antrag auf die NV-Bescheinigung läuft direkt über das zuständige Finanzamt.

Kann ich für mehrere Banken Freistellungsaufträge für Kapitalerträge einrichten?

Nachdem sich zum Jahr 2007 bereits die Gesamthöhe für Freistellungsaufträge geändert hat, kam zu diesem Jahr noch eine weitere Neuregelung dazu. Wenn ein Freistellungsauftrag gestellt wird, gilt dieser nicht mehr nur noch für ein einzelnes Konto bei einem Geldinstitut, sondern für alle bestehenden Konten, die bei diesem Geldinstitut eingerichtet sind. Dazu zählen auch die Depots.

Noch immer ist es jedoch möglich, bei mehreren Banken Freistellungsaufträge einzureichen. Dabei darf der gesamte Freistellungsbetrag jedoch nicht mehr als 801 Euro für Alleinstehende betragen, und nicht mehr als 1.602 Euro für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden.

Wie richte ich einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ein?

Der Freistellungsauftrag ist bei der jeweiligen Bank einzureichen, für deren Konten die Freistellung beantragt werden soll. Dies ist ein ganz einfaches Verfahren und das Antragsformular ist auch recht einfach auszufüllen.

Auf eines muss jedoch geachtet werden: Die Summe gesamten Freistellungsaufträge, wenn man diese auf mehrere Banken verteilt, darf zusammen nicht mehr als die möglichen 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für zusammen veranschlagte Ehepaare betragen.

Wird dieser Betrag überschritten, kommen schnell Nachfragen vom zuständigen Finanzamt, was sehr viel Aufwand für den Kontoinhaber bedeutet. Deshalb sollte immer auch ein klarer Überblick vorhanden, wo man welchen Freistellungsauftrag eingereicht hat.

Ist ein Konto zum Beispiel kaum mehr genutzt, so macht es sehr viel Sinn, dort den Freistellungsauftrag zu kündigen und stattdessen für eine andere Bank zu verwenden, bei der vielleicht mehr Geld angelegt werden soll.

Auf die Beratung der Banken kann sich der Kunde in der Hinsicht nicht mehr wirklich verlassen. Die Zeiten haben sich verändert, in denen der persönliche Berater bei der Bank auf solche Dinge hinwies. Heute wird hier viel Eigenständigkeit der Sparer und Anleger erwartet, teilweise auch durchaus zu Recht.

Deshalb sollte jeder Anleger darauf achten, seine Freistellungsaufträge rechtzeitig zu stellen, und diese auch immer im Blick zu haben. Das heißt auch: Lieber einen FSA weniger, als einer zu viel!

Vergessen sollten sie jedoch auf keinen Fall werden, da sonst bereits ab dem ersten Euro Zinsertrag Abgeltungssteuer fällig wird. Und diese beträgt nun mal deutlich mehr als nur die 25 Prozent, die irrtümlich als Abgeltungssteuer bezeichnet werden. Denn auf diese 25 Prozent kommen dann auch noch der so genannte Soli drauf, der Solidaritätszuschlag, sowie die Kirchensteuer in den Fällen, in denen jemand Mitglied in einer der beiden Kirchen ist.

Der Freistellungsauftrag ist also sehr wichtig, sollte nicht außer Acht gelassen werden und unbedingt eingereicht werden bei der jeweiligen Bank oder den jeweiligen verschiedenen Geldinstituten, bei denen Geld angelegt wurde.

Warum muss ich ab 2011 meine Steuer-Identifikationsnummer angeben?

Immer wieder kommt es vor, dass Sparer – beabsichtigt oder nicht – ihren zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag überschreiten weil sie Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken stellen, deren Summe zu hoch ist. Aus diesem Grund muß bei jedem ab 2011 neu gestellten Freistellungsauftrag die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereits 2008 verschickte neue Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) angegeben werden. Damit kann das Amt jederzeit elektronisch die Höhe der insgesamt gestellten Freistellungsaufträge überprüfen. Vor 2011 gestellte Freistellungsaufträge behalten auch ohne Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bis Ende 2014 ihre Gültigkeit.

Freistellungsaufträge verwalten

Insbesondere durch die ab 2011 greifende Regelung der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und der damit problemlos möglichen Kontrolle der gestellten Freistellungsaufträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist es für Anleger ratsam, ihre gestellten Freistellungsaufträge zu verwalten, um den Überblick zu behalten. Dazu stellen wir Ihnen in unserem Vorlagen- und Ratgeber-Bereich ein PDF-Dokument zur Verwaltung von Freistellungsaufträgen zur Verfügung, welches Sie hier downloaden können:

Angebote mit hohen Tagesgeldzinsen finden

Welche Banken besonders hohe Zinsen aufs Tagesgeld bieten, zeigt unser Vergleich über den nachfolgenden Rechner bei dem Sie sowohl Einlage als auch Anlagedauer frei wählen können und im Ergebnis die besten Angebote sortiert nach der Höhe der Zinsen angezeigt bekommen:

Tagesgeldrechner:


Frage & Antworten

E.R. fragte am 22.01.2012 um 10:39:16

Hallo, kann man eine NV-Bescheinigung, die eine Bank abgestempelt an mich zurückgegeben hat, noch einmal für eine andere Bank benutzen ? Oder muß ich beim Finanzamt noch ein Formular anfordern ? Gültigkeit ist bis 2013. Vielen Dank E.R.

  1. Redaktion antwortete am 22.01.2012 um 11:41:08

    Unseres Wissens nach können Sie die NV-Bescheinigung auch für die nächste Bank nutzen, wenn Sie die Geschäftsverbindung mit der ersten Bank beendet haben. Jedem Kreditinstitut muss nach dem Gesetzestext die Original-Bescheinigung vorliegen und. Die NV-Bescheinigung wird also bei der kontoführenden Bank abgegeben und verbleibt in der Bank. Auch nach Ende der Gültigkeitsdauer wird die NV-Bescheinigung nicht an den Einreicher zurückgegeben, solange dieser die Rückgabe nicht explizit fordert. Ein Steuerpflichtiger mit mehreren Bankverbindungen benötigt daher pro Bank eine eigene vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung.

kordt fragte am 30.10.2011 um 12:32:16

Guten Tag: wie lauten die Grenzwerte der Freistellungsaufträge 2005 bis 2011 ? Vielen Dank Kordt

  1. Redaktion antwortete am 30.10.2011 um 20:09:01

    Bis zu 31.12.2003 betrug, der Sparerfreibetrag für Ledige 1.550 Euro pro Jahr, vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006 waren es noch 1.371 Euro pro Jahr und ab dem 01.01.2007 sind 750 Euro pro Jahr und Sparer steuerfrei. Zu diesem Sparerfreibetrag kommt noch ein Betrag von 51 Euro pro Person als Werbungskostenpauschale, so daß der Freistellungsauftrag seit dem 01.01.2007 801 Euro pro Person umfassen kann.

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